Merkblatt: Grundschuldbestellungen
1. Grundlagen:
- Die Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsmittel für Forderungen, insbesondere im Immobilienrecht.
- Die Grundschuldbestellung ist ein notarieller Akt, der die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch ermöglicht.
2. Beteiligte Parteien:
- Gläubiger (Hypothekengläubiger): Die Person oder Institution, der das Darlehen gewährt wird.
- Schuldner (Grundstückseigentümer): Der Eigentümer des Grundstücks, der die Grundschuld zur Sicherung einer Schuld bestellt.
3. Notarielle Beurkundung:
- Die Grundschuldbestellung muss durch einen Notar beurkundet werden. Der Notar erstellt den Vertrag, klärt über Rechte und Pflichten auf und beglaubigt die Unterschriften.
4. Inhalt des Vertrags:
- Der Vertrag enthält Angaben zu den Vertragsparteien, dem Grundstück, der Höhe der Grundschuld und den Bedingungen der Rückzahlung.
5. Einigung über Grundschuldhöhe:
- Die Höhe der Grundschuld wird zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart und im Vertrag festgehalten.
6. Eintragung ins Grundbuch:
- Nach der notariellen Beurkundung erfolgt die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Dies schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
7. Zweck der Grundschuld:
- Die Grundschuld dient als Sicherheit für die Erfüllung einer finanziellen Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger.
8. Verwendungszweck:
- Die Grundschuld kann für verschiedene Zwecke verwendet werden, z. B. zur Absicherung von Krediten, Hypotheken oder anderen finanziellen Verpflichtungen.
9. Löschung der Grundschuld:
- Nach vollständiger Rückzahlung der Schuld wird die Grundschuld gelöscht. Dies erfordert ebenfalls eine notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch.
10. Wirkung auf Immobilienverkauf:
- Beim Verkauf der belasteten Immobilie geht die Grundschuld auf den Käufer über, es sei denn, die Löschung erfolgt vor dem Verkauf.
11. Fachliche Beratung:
- Es ist ratsam, sich vor einer Grundschuldbestellung rechtlich beraten zu lassen, um alle Aspekte zu verstehen und mögliche Risiken zu minimieren.